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Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter muss, falls keine Pauschalen vereinbart sind, die Betriebskosten einmal im Jahr in Form einer Betriebskostenabrechnung abrechnen, die dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorgelegt werden muss. In innerhalb von 12 Monaten muss der Mieter dann die Abrechnung prüfen und ggf. Einwendungen erheben, wobei hier sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter die Fristen unbedingt einzuhalten sind. Nach der Erteilung der Abrechnung besteht für Mieter und Vermieter ein Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen.

Die Betriebskostenabrechnung muss zumindest die Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Umlageschlüssel und die anteilige Berechnung der bereits gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen beinhalten.

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