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Auflassung und Auflassungsvormerkung

Die Auflassung und die Auflassungsvormerkung sind einander inhaltlich ziemlich ähnlich. Die Auflassungsvormerkung kann mit einer Eigentumsvormerkung verglichen werden. Der Immobilienkäufer wird vorläufig im Grundbuch als zukünftiger Eigentümer der Immobilie vorgemerkt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass im Grundbuch weitere Änderungen durch den Verkäufer veranlasst werden. Es wird also verhindert, dass ohne Kenntnis des Käufers z.B. weitere Belastungen oder ein zusätzlicher Verkauf der Immobilie in das Grundbuch eingetragen werden. Die Vormerkung schützt also u.a. vor der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Eigentümer. Die Auflassungsvormerkung ist also die Ankündigung der eigentlichen Auflassung und somit als Übergang zur Auflassung anzusehen, da eine unmittelbare Auflassung meist nicht möglich ist. Der Käufer wird informiert, sobald der Notar die Auflassungsvormerkung im Grundbuch vermerkt hat. Von dort an kann der Kaufpreis gezahlt werden. Zur Übereinigung eines Grundstückes ist ein schuldrechtlicher Vertrag der Einigung von Käufer und Verkäufer über den Übergang erforderlich. Die Auflassung ist letztlich die Einigungserklärung zwischen den beiden relevanten Parteien. Diese Einigung beinhaltet ein schuldrechtliches Geschäft (der Kaufvertrag) und das dingliche Geschäft. Der Kaufvertrag ist hierbei die Basis und das dingliche Geschäft ist als Verpflichtung der Erfüllung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag zu verstehen.

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