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Außenprovision

Als Provision versteht man einen prozentualen Anteil vom Verkaufspreis, welchen der vermittelnde Makler erhält. Bei der Zahlung dieser Provision gibt es drei Möglichkeiten. Die Außenprovision ist eine dieser Möglichkeiten und bedeutet, dass der Käufer die Provision alleine zahlt. Die andere Variante ist die Innenprovision und hat den Verkäufer als Zahlungsbeauftragter zur Folge. Die letzte Option ist eine Mischform von Innen- und Außenprovision, bei der sich Käufer und Verkäufer den zu zahlenden Betrag aufteilen. Die Höhe der Provision fällt je nach Bundesland unterschiedlich aus, liegt bundesweit aber zwischen 3,57% bis 7,14% (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) des finalen Kaufpreises.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt ein neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten. Im Regelfall ist der Makler für beide Parteien tätig und schließt dementsprechend auch mit beiden Parteien einen Maklervertrag. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zahlen Käufer und Verkäufer den identischen Betrag der Provision. Wenn der Makler jedoch nur für der Käufer oder den Verkäufer tätig ist, ist dieser alleine courtagepflichtig. Es ist ihm dann aber möglich, mit der anderen Partei eine Erstattung der Courtage festzulegen. Die Erstattung der Provision darf hierbei allerdings nicht höher als 50% sein. Daraus folgt, dass der Maklerkunde mindestens die Hälfte der fälligen Courtage zahlt.

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