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Die Doppeltätigkeit bezieht sich auf die Tätigkeit eines Maklers. Denn wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer zeitgleich tätig ist, spricht man von einer Doppeltätigkeit. Hier ist wichtig, dass der Makler gemäß § 654 BGB unparteilich agieren und die Interessen beider Parteien berücksichtigen und vertreten muss. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, ist eine Doppeltätigkeit gesetzlich erlaubt.