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Miteigentumsanteile

Ein rechnerischer Bruchteil des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümerschaft wird Miteigentumsanteil genannt. Zum Gemeinschaftseigentum alle Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum des einzelnen Eigentümers gehören. Zu diesen gehören u.a. die Fassade, das Dach oder das Treppenhaus. Der Miteigentumsanteil gibt dabei an, welcher Anteil jedem Wohnungseigentümer gehört.

Mithilfe des Miteigentumsanteils können Kosten des Gemeinschaftseigentums ermittelt werden, also mit welchem Anteil sich ein Eigentümer an Kosten für Sanierung und Instandhaltungsmaßnahmen beteiligen muss. Die vom einzelnen Eigentümer zu tragenden Kosten können der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) entnommen werden. Der Miteigentumsanteil ist auch bei der Eigentümerversammlung relevant, da Beschlüsse nur getroffen werden dürfen, wenn 50% der Miteigentumsanteile durch anwesende Eigentümer vertreten sind.

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