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Sondereigentum

Sondereigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz als das "Recht an den Räumen einer Wohnung" definiert. Der Begriff "Wohnungseigentum" ist dem Sondereigentum übergestellt. Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, welchen einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum hat.

Hier eignet sich das Beispiel des Balkons: Der Balkon einer Eigentumswohnung ist nur anteilig Sondereigentum, denn das Innere des Balkons gehört dem Eigentümer und das Äußere gehört der Eigentümergemeinschaft. Jegliche Gegenstände, die nicht im Sondereigentum begründet werden können, werden im Sondernutzungsrecht geregelt.

An nicht zu Wohnzwecken dienen Räumen des Gebäudes und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (wie Keller oder Garagen) ist das Sondereigentum Teileigentum.

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